LESERFRAGEN EXPERTENTELEFON \"Vertrauensselige Verbraucher\" am 25.11.2010
Ich habe beim Abschluss meiner Lebensversicherung unabsichtlich verschwiegen, dass ich als Kind unter schwerem Asthma litt. Inzwischen habe ich damit keine Probleme mehr. Muss ich diese Erkrankung dennoch nachträglich meinem Versicherer melden und was kann mit der Police passieren?
- Monika Maria Risch: Wenn Sie es melden, müssen Sie mit einem Risikozuschlag rechnen. Ob es gemeldet werden muss, damit der Versicherungsschutz nicht gefährdet ist, hängt davon ab, wie genau der Versicherer im Antragsformular gefragt hat. Erstrecken sich die Fragen bis zur Kindheit, muss nachgemeldet werden!
Ich bin 51 Jahre alt und seit 30 Jahren berufstätig. Raten Sie mir zu einer privaten Berufsunfähigkeitsabsicherung oder bekomme ich vom Staat im Fall der Fälle eine ausreichend hohe Rente?
- Monika Maria Risch: Grundsätzlich sollten Sie eine private Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen, die staatlichen Versorgungsleistungen werden kaum ausreichen. Allerdings müssen Sie beim Abschluss einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung mit einer Gesundheitsprüfung rechnen. Außerdem dürfte eine solche Versicherung bei Ihrem relativ hohen Eintrittsalter eine Frage des Preises sein.
Ich hatte einen Wasserschaden, den meine Hausratversicherung mit Verweis auf eine angebliche Fahrlässigkeit nicht komplett übernehmen will. Da ich nicht rechtsschutzversichert bin, scheue ich den Gang zum Anwalt. Gibt es alternativ kostenfreie Schlichtungsstellen?
- Dr. Markus Jacob, Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt Personenversicherungsrecht, Köln: Wenn Sie den Gang zum Anwalt scheuen, empfehle ich Ihnen die Einschaltung des Versicherungsombudsmanns. Hierbei handelt es sich um eine kostenfreie und neutrale Schlichtungsstelle, die sich mit fast allen versicherungsrechtlichen Fragestellungen befasst. Bei Streitwerten bis zu 10.000 Euro ist die Entscheidung des Ombudsmanns für die Versicherung bindend; bei höheren Werten kann der Ombudsmann eine Empfehlung aussprechen. Näheres erfahren Sie unter www.versicherungsombudsmann.de.
Ich besitze schon lange eine Berufsunfähigkeitsversicherung. Nun werde ich in einen etwas gefährlicheren Beruf wechseln. Muss ich dem Anbieter das melden und kann dieser die Beiträge erhöhen?
- Dr. Markus Jacob: Da es keine gesetzliche Regelung zur Anzeige eines Berufswechsels gibt, kann sich eine entsprechende Verpflichtung nur aus dem Versicherungsvertrag ergeben. Schauen Sie sich daher bitte Ihren Versicherungsschein, insbesondere aber auch die Versicherungsbedingungen, genau an. Ist dort nichts zur Frage des Berufswechsels geregelt, müssen Sie Ihrer Versicherung auch keine Mitteilung zu machen.
Mein Sohn ist Berufseinsteiger. Ist er dann gesetzlich unfallversichert und gilt diese Unfallversicherung auch in der Freizeit? Er treibt viel Sport.
- Dr. Markus Jacob: Die gesetzliche Unfallversicherung bietet Schutz bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Versichert sind insbesondere Arbeitnehmer, aber auch Schüler, Studenten und Auszubildende. Als Berufseinsteiger ist Ihr Sohn daher gesetzlich unfallversichert, allerdings nur während seiner beruflichen Tätigkeit, also nicht in der Freizeit. Das Risiko von Sportunfällen kann demzufolge nur durch den Abschluss einer privaten Unfallversicherung abgesichert werden.
Ich habe vor fünf Jahren eine Risikolebensversicherung zum günstigen Nichtraucher-Tarif abgeschlossen. Nun habe ich wieder mit dem Rauchen angefangen. Muss ich das meiner Versicherung melden bzw. was passiert im Falle eines Falles, wenn ich es nicht tue?
- Tien Chung, Versicherungsexpertin bei den Ergo Direkt Versicherungen, Fürth: Sofern Sie den günstigen Nichtraucher-Tarif abgeschlossen und das Rauchen wieder angefangen haben, müssen Sie dies dem Versicherer unverzüglich schriftlich mitteilen. Ab diesem Zeitpunkt ist der Beitrag für Raucher zu zahlen. Verstirbt ein Kunde, der seiner Anzeigepflicht nicht nachgekommen ist, so wird der Versicherungsbeitrag für Raucher – und zwar rückwirkend ab Versicherungsbeginn – zu Grunde gelegt und die auszuzahlende Versicherungssumme entsprechend reduziert.
Ich möchte eine Risikolebensversicherung abschließen. Wie hoch sollte die Versicherungssumme sein und zu welcher Laufzeit raten Sie mir?
- Tien Chung: Bei einer reinen Darlehensabsicherung ist es sinnvoll, die Versicherungssumme sowie die Laufzeit dem Darlehensvertrag anzupassen. Muss kein Darlehen abgesichert werden, so ist die Ermittlung der Versicherungssumme vom Alter der zu versichernden Person sowie vom Bruttoeinkommen abhängig. Die Laufzeit kann beispielsweise so lange gewählt werden, wie noch Kinder zu versorgen sind.
Ich bin mir wegen einer Vorerkrankung nicht sicher, ob ich eine Risikolebensversicherung abschließen kann. Wo kann ich mich informieren?
- Thien Chung: Zum einen bieten wir unseren Kunden einen telefonischen Sofort-Zusage-Check an, bei dem Gesundheitsfragen geklärt werden. Sie erfahren in der Regel sofort, ob und zu welchem Beitrag wir Sie versichern können. Danach müssen Sie uns aber auch einen vollständig beantworteten und unterschriebenen Antrag inklusive eventuell vorliegender Befundberichte einreichen. Nach Sichtung aller Unterlagen teilen wir dem Kunden dann definitiv mit, ob und zu welchen Bedingungen er versichert werden kann.
Ich habe gerade eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen und nun gehört, dass es eine Wartezeit gibt. Was bedeutet das?
- Michael Bücken, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrs- und Medizinrecht, Köln: Im Arbeits-, Sozialgerichts-, Verwaltungs- und Steuer-Rechtsschutz gibt es eine Wartefrist von drei Monaten zwischen Vertragsabschluss und Rechtsschutz-Schadensfall. Diese gilt auch im Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz sowie im Vertrags- und Sachen-Rechtsschutz mit Ausnahme von Ansprüchen aus dem Kauf- oder Leasingvertrag eines fabrikneuen Autos. Es müssen also drei Monate zwischen dem Tag des Beginns der Rechtsschutzversicherung und dem Schadensereignis verstrichen sein. Die Wartefrist gilt allerdings nicht im Schadenersatz-Rechtsschutz.
Ich bin Geschädigter bei einem Verkehrsunfall. Nun möchte mich die gegnerische Versicherung zwingen, zur Behebung des Schadens eine freie, günstigere Werkstatt aufzusuchen. Ist das rechtmäßig?
- Michael Bücken: Nein, der Unfallverursacher und damit auch sein Versicherer müssen die Reparaturkosten zahlen, die objektiv zur Beseitigung des Unfallschadens erforderlich sind. Sie können als Geschädigter die Werkstatt frei wählen.
Ich habe vor sechs Wochen im privaten Umfeld einen Schaden verursacht und ihn aus eigener Tasche beglichen. Nun stelle ich fest, dass meine private Haftpflichtversicherung diesen Schaden übernommen hätte, ich ihn aber aus Unwissenheit nicht gemeldet habe. Kann man da jetzt noch etwas tun?
- Michael Bücken: Sie sollten sofort den Schaden nachmelden und die späte Meldung begründen. Der Versicherer kann zwar einwenden, dass die sogenannte Anzeigeobliegenheit – Schadenmeldung unverzüglich oder binnen einer Woche - verletzt wurde. Dies kann bei grob fahrlässigem Verstoß des Versicherten gegen diese Pflicht zu einer Leistungskürzung führen, bei einfacher Fahrlässigkeit bleibt der Anspruch aber ungekürzt bestehen. Entspricht allerdings die private Schadenregulierung nicht der Sach- und Rechtslage, kann der Versicherer die Ansprüche ganz oder teilweise ablehnen.
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